Der Wechsel von einem Mobilfunkanbieter zu einem Anderen funktioniert bei einem Vertragshandy, indem man den Vertrag rechtzeitig kündigt und den neuen Mobilfunkanbieter bei Bedarf mit der Rufnummernmitnahme beauftragt. Dies war bislang stets auf die Vertragshandys beschränkt. Nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche die Bundesnetzagentur umsetzen muss, wird die Rufnummer nicht mehr dem Mobilfunkunternehmen als zugehörig zugeordnet, sondern dem Kunden. Der Kunde ist daher befugt die Rufnummer bei einem Wechsel des Mobilfunkanbieters mitzunehmen. Da die Rufnummer erhalten bleibt, bedeutet dies aber auch, dass eine bisherige T-Mobile-Nummer bei einem Wechsel in ein anderes Netz, zum Beispiel dem E-Plus-Netz weiterhin erhalten bleibt. Der Vorteil, der persönlichen Rufnummer als Teil der Identität des Kunden kann jedoch dadurch geschmälert werden, wenn der Kunde beispielsweise Gespräche in ein Netz besonders günstig führen konnte und nun eine Nummer anwählt, welche auf den ersten Blick das günstige Netz suggeriert. Hat der Angerufene jedoch den Vertrag gewechselt und die angerufene Nummer bucht sich in ein anderes Netz ein, kann dies teurer werden, als es bislang für den Anrufer war. Daher ist neben einem Wechsel des Anbieters auch immer zu überlegen, welches Netz Angehörige, Freunde und Bekannte vorzugsweise nutzen.
Wer seinen Vertrag kündigt, der füllt in der Regel ein Portierungsformular aus und die Rufnummernmitnahme ist komplikationslos möglich. Der neue Anbieter erledigt dann sämtliche Formalitäten mit dem alten Anbieter. Der Kunde braucht sich darum nicht zu kümmern. Der bisherige Provider kann jedoch eine Portierungsgebühr verlangen. Zum Teil gibt es Angebote von Mobilfunkanbietern, dass diese die Gebühren erstatten oder eine entsprechende Gutschrift für den Neukunden vorbereiten. Bei Prepaidtarifen ist der Kunde ebenfalls grundsätzlich berechtigt die Rufnummer zu einem neuen Anbieter, zu portieren. Der bisherige Anbieter verlangt hierfür häufig eine sogenannte Verzichtserklärung. In dieser verpflichtet sich der Kunde dazu mögliches noch bestehendes Guthaben des alten Prepaidanbieters beim Wechsel zugunsten des Anbieters verfallen zu lassen. Zudem ist es wichtig, dass der Antragsteller und derjenige welcher den Prepaidvertrag abgeschlossen hat identisch sind, sonst ist eine Rufnummernportierung aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Wurde mit dem Prepaidvertrag ein subventioniertes Handy erworben, so ist dies mit einer zeitlich befristeten SIM-Lock-Sperre versehen. Die Aufhebung dieser Sperre ist deshalb vor Ablauf der regulären Frist kostenpflichtig. Erst nach Ablauf der Frist ist die Nutzung des Handys ohne SIM-Lock möglich.
Wichtig ist zudem, dass alle Kosten welche bei einer Portierung und einer Entsperrung eines SIM-Lock Handys anfallen vom Kartenguthaben abgezogen werden. Deshalb ist ein ausreichendes Guthaben zwingend nötig, da die Mobilfunkanbieter die Leistungen sonst nicht durchführen. Einige wenige Mobilfunkanbieter bieten eine besondere Form des Prepaidvertrages an, hierbei lässt sich das Guthaben durch eine vom Konto abgebuchte Lastschrift aufladen. Kunden die einen derartigen Anbieter als bisherigen Provider haben, können daher die Beträge auch vom Konto einziehen lassen. Wechselt der Kunde von einem Prepaidtarif desselben Anbieters zu einer Vertragsvariante, so ist die Rufnummernportierung in der Regel kostenlos. Egal ob ein Wechsel von einem Vertrag des einen Anbieters zu einem Vertrag eines anderen Anbieters oder ein Wechsel von einem Prepaidtarif des einen Anbieters zum Prepaidtarif eines anderen Mobilfunkproviders, ein Wechsel und damit eine Portierung der Rufnummer ist, in nahezu allen Fällen möglich.